Förder- bzw. Teilnahmebedingungen

  1. Die Grundvoraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln ist die Förderfähigkeit des Antragstellers gem. § 10 b des Einkommensteuergesetzes und § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes. Die Zuwendung ist ausschließlich an eingetragene Vereine, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen möglich, die als gemeinnützig anerkannt sind und ein Konto bei uns führen.
  2. Bei den beantragten Fördermitteln sind die Förderbestimmungen für die Art der Projektförderung zu beachten. Ausgeschlossen sind Förderanträge, bei denen es sich um Mitgliedsbeiträge, Mitgliedsumlagen, Aufnahmegebühren, Verwaltungskosten sowie Honorare und Sponsoring handelt und bei denen die Zuwendung nicht zur Förderung von Zwecken im Sinne § 52 AO verwendet wird.
  3. Fördermittel können nur für die Förderbereiche Vereinsprojekte, soziale Projekte, Kunst- und Kulturprojekte im Rahmen der jeweils gültigen Förderbestimmungen gewährt werden (vgl. Punkt 10). Die Vergabe der Fördermittel richtet sich nach den Bestimmungen des § 52 Abgabeordnung; bezieht sich hier jedoch ausschließlich auf die unter Punkt 10 aufgeführten Förderzwecke, sofern der die Projektrealisierung innerhalb des Geschäftsgebietes der Volksbank Raiffeisenbank Laupheim-Illertal eG erfolgt.
  4. Die Mindestsumme für einen Fördermittelantrag beträgt 250,00 Euro.
  5. Die Gutschrift der Fördermittel erfolgt nach Entscheidung durch das zuständige Mitgliedergremium auf ein Konto im Hause der Volksbank Raiffeisenbank Laupheim-Illertal eG.
  6. Der Fördermittelantrag ist fristgerecht bis zum 08. November 2021 an die Volksbank Raiffeisenbank Laupheim-Illertal eG zu richten.
  7. Die auf den Internetseiten "https://www.vr-foerderaktion.de" gemachten Angaben werden durch die Schaltfläche"absenden", "sichern", "speichern" , "weiterleiten" oder "hochladen" als zutreffend bestätigt. Für die eingestellten Inhalte ist ausschließlich der Verein oder die Institution, die den Förderantrag stellt oder durch einen Vertreter stellen lässt, verantwortlich. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungserklärung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zeitnah zu den in der Zuwendungserklärung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet dafür und muss den Betrag an den Zuwendenden zurückzahlen. Die hier gemachten Daten zur Gemeinnützigkeit werden nicht als Nachweis anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides (ist als Dokument dem Antrag beizufügen oder in anderer Weise schriftlich der Volksbank Raiffeisenbank Laupheim-Illertal eG anzuzeigen) länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBI I S. 884).

Folgende Maßnahme kommen für die Spendenvergabe in Betracht:

  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 1 (Förderung von Wissenschaft und Forschung)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 2 (Förderung der Religion)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 3 (Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 4 (Förderung der Jugend- und Altenhilfe)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 5 (Förderung von Kunst und Kultur)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 6 (Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 7 (Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 8 (Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 9 (Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 10 (Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 11 (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 12 (Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 13 (Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankensg)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 14 (Förderung des Tierschutzes)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 15 (Förderung der Entwicklungszusammenarbeit)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 16 (Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 17 (Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 18 (Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 19 (Förderung des Schutzes von Ehe und Familie)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 20 (Förderung der Kriminalprävention)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 21 (Förderung des Sports)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 22 (Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 23 (Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 24 (allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 25 (Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke)

VR-FörderAktion

Mit der VR-FörderAktion unterstützt die Volksbank Raiffeisenbank Laupheim-Illertal eG Vereine und gemeinnützige Projekte vor Ort.


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